Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Kauf und Errichtung einer PV-Anlage

 

Gültig ab 01.01.2023

 

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Verträge, die den Kauf sowie Errichtung einer PV-Anlage zum Gegenstand haben. Das Unternehmen TED Solar GmbH, Haselburger Damm 21, 59387 Ascheberg (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ist rechtlich selbstständig.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Die Grundlage bilden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt

 

Angebote

Die Angebote des Auftragsnehmers sind 10 Tage gültig, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch den Hersteller oder Lieferanten.

 

Umfang der Leistungen

Der Umfang der Leistung ergibt sich nur aus der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

 

Zahlungsbedingungen

Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die „Nullsteuer-Regelung“ wird kenntlich ausgewiesen.

 

Zahlungsmodalitäten

Schlüsselfertige Anlage: 50% Anzahlung bei Auftragsvergabe (innerhalb von 5 Tagen);

35% Anzahlung spätestens 3 Tage nach der Dachmontage;
15% Restzahlung wird bei Inbetriebnahme der Anlage (innerhalb von 5 Werktagen) fällig. Als Betriebsbereitschaft gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger.

Das Entgelt ist innerhalb von fünf Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz falls es sich nicht um einen Verbraucher handelt.

Falls eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegt und deshalb den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährdet ist, kann der Auftragnehmer die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung seitens des Auftragnehmers nicht leistet, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag und zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

Die Beträge sind in Euro auf das Konto der TED Solar GmbH zu entrichten. Schecks und Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.

Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht. Dies gilt auch, wenn bereits Teile des Auftrages bzw. Lieferungen erfüllt wurden.

 

Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahren bei Materiallieferungen

Termine und Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten und Kooperationspartner ihrerseits die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertragsbedingungen erfüllen. Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und von Ereignissen (wie z.B. Unwetter, Streik, behördliche Anordnungen), die es dem Auftragnehmer erheblich erschweren oder unmöglich machen die vereinbarte Leitung zu erbringen, sind von der Haftung ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Versandart wird vom Auftragnehmer gewählt.

Eine Versicherung des Transportes wird vom Auftragnehmer nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn der Auftragnehmer die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

Der Kunde hat eine Mitwirkungspflicht zur Einhaltung von Fristen und Terminen. Sollte er dieser nicht nachkommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung.

Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern des Auftragnehmers bzw. von den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten.

 

Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge.

Voraussetzung ist der Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens, durch Abtrennung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen.

Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc. die nicht vertraglich dem Auftragnehmer zugeordnet, für die Montage der Anlage aber notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass Auftragnehmer beauftragten Personen oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind. Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

Soweit zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich, gestattet der Kunde dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.

Der Auftragnehmer hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit dem Auftragnehmer abzustimmen, nicht jedoch mit vom Auftragnehmer beauftragten Dritten.

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, sind alle im Angebot enthaltenen Komponenten Eigentum des Auftragnehmers.

Sollte der Auftragnehmer aus berechtigten Gründen vom Vertrag zurück treten Z.B. Zahlungsverzug des Kunden, ist dieser berechtigt bereits montierte Komponenten zurück zu verlangen. Die Demontage wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Etwaiger Wertverlust im Vergleich zum Lieferzeitpunkt, durch Montage oder Verbauung in fremdes Eigentum ist hierbei vom Kunden auszugleichen.

Bis zum vollständigen Eigentumsübergang (nach Inbetriebnahme und Zahlung der restlichen 15%) hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes untersagt.

Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden erst nach vollständiger Begleichung offener Forderungen erlaubt.

Der Kunde weist bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder anderen Verfügungen auf das Eigentum des Auftragnehmers hin und informiert diesen unverzüglich. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Das Angebot und die erstellte Planung verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erstellt werden.

 

Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (siehe Punkt 5.1)

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde sie nicht in einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen angemessenem Zeitraum durchführt, jedoch die Anlage vorbehaltlos in Betrieb genommen wird. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Auftragnehmer beauftragten Dritten vertreten lassen.

 

Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm erbrachten Leistungen nicht aber für die Produkte.

Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

Sollte bei Prüfung der Betriebsbereitschaft ein Mangel der Anlage auffallen, hat der Aufragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

Sollte die Nacherfüllung auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt werden hat der Kunde die Möglichkeit unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Die Garantieleistung der Hersteller an den Auftragnehmer, wird der dieser nach vollständiger Zahlung aller Forderungen und daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.

Energieerzeugungsanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal jährlich zu prüfen. Anderweitig verfällt die Gewährleistung des Auftragsnehmers.

Während der Gewährleistungsfrist darf der Kunde die Anlage nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer, nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder vom Auftragnehmer nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

 

Schadensersatzansprüche

Soweit der Auftragnehmer einen Schaden nicht fahrlässig verursacht hat, sind Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Einschränkend gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

Angestellten des Auftragnehmers, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen sind dem Auftragnehmer in diesem Verhältnis gleichzusetzten.

Der Auftragnehmer erhält Schadenersatz bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung Zzgl. Stellen wir den entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter Aufwendungen berechnet, in Rechnung.

 

Vertragsrücktritt

Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts berechtigt, falls einer der folgenden Punkte zutrifft.

Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 10% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.

Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem vom Auftragnehmer genannten Liefertermin. Soweit der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftragnehmer dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 6 resultieren, ausgeschlossen.

 

Werbung, Referenz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz genannt werden.

Der Kunde stimmt der Veröffentlichung der Fotos zu Werbezwecken zu.

 

Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann, insbesondere weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen, auf die der Auftragnehmer keinen oder nur bedingten Einfluss hat.

 

Schlussbedingungen

Die Vertragsbedingungen sind für beide Parteien bindend.

Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gewährleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

 

TED Solar GmbH